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Online-Glossar Velotechnik von Christian Smolik

STVZO

Abk. f. > Straßenverkehrszulassungsordnung. Diese enthält u.a. die Vorschriften
zur technischen Ausstattung von Fahrrädern. Im Folgenden sind Verweise auf in
vorliegendem Lexikon enthaltene Stichwörter eingefügt:

Paragraph 64a:

Fahrräder müssen mit mindestens einer helltönenden > Glocke ausgerüstet sein.

Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht
angebracht sein. An Fahrrädern sind auch > Radlaufglocken nicht zulässig.

Paragraph 65:

Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige > Bremsen haben.

Paragraph 67, Absatz 1:

Fahrräder müssen für den Betrieb des > Scheinwerfers und der > Schlußleuchte mit
einer > Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und
deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrradbeleuchtung). Für den Betrieb von
Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine > Batterie mit einer
Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden
Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

Paragraph 67, Absatz 2:

An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten
lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische
Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die
lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie
ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt
sein.

Paragraph 67, Absatz 3:

Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht
ausgrüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte
in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem
Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht
sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit
mindestens einem nach vorn wirkenden weißen > Rückstrahler ausgerüstet sein.

Paragraph 67, Absatz 4:

Fahrräder müssen an der Rückseite mit
1. einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden
Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden
Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und
3. einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler
ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem
Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern (> Fahrradanhänger) müssen mit
einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

Paragraph 67, Absatz 5:

Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand
wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlußleuchte
muß unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

Paragraph 67, Absatz 6:

Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben
Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an
den Pedalen sind zulässig.

Paragraph 67, Absatz 7:

Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit
1. mindestens zwei um 180° versetzt angebrachte, nach der Seite wirkenden gelben
> Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den
Reifen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu
der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel
aus der andern Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei
Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang
gleichmäßig zu verteilen.

Paragraph 67, Absatz 8:

Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

Paragraph 67, Absatz 9:

Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen
einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit
von Lichtmaschienwnbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung) ist
zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.

Paragraph 67, Absatz 10:

In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür
bestimmten Glühlampen verwendet werden.

Paragraph 67, Absatz 11:

Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend
folgendes:

1. Für den Betrieb von Scheinwerfern und Schlußleuchten brauchen anstelle der
Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2
mitgeführt werden;
2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebenen Schlußleuchten brauchen nicht fest
am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in
Paragraph 17 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung beschriebenen Verhältnissen
(Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern)
vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
3. Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit
niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4
Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.



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Copyright und redaktionelle Inhalte:
Dipl.Ing.FH
Christian Smolik 18.05.2000
technische Umsetzung:
Dipl.Ing.FH
Jörg Bucher zuletzt am 18.05.2000